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Mitgliedschaft im BV

BERUFSVERBAND EURYTHMIE E.V.
SATZUNG
Durch Abstimmung der Mitglieder per Briefwahl am 30.04.2021 geändert.
Eingetragen beim Amtsgericht Freiburg am 03.09.2021 VR 700073

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen:
Berufsverband Eurythmie e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Freiburg i.Br.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Berufsverband Eurythmie e.V. ist die Pflege und
Förderung der Weiterentwicklung der Eurythmie, die durch Rudolf Steiner begründet wurde.
Es ist das Ziel des Berufsverbandes, die Interessen aller EurythmistInnen in gesellschaftlicher,
sozialer und kultureller Hinsicht zu wahren, zu fördern und zu vertreten.
2. Der Verband nimmt die beruflichen Interessen gegenüber Dritten wahr und grenzt die Berufsgruppe
Eurythmie gegen andere Berufsgruppen ab.
3. Der Berufsverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel aus dem Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Niemand
darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verband kann korporativ bei anderen Körperschaften Mitglied werden, soweit dies den
Vereinszwecken dienlich ist.
4. Aufgaben des Berufsverbandes sind, die Organisation und Durchführung von berufsorientierten
Veranstaltungen, sowie die Bereitstellung und Weitergabe von berufsspezifischen Informationen,
Auskünften und Beratungen an die Mitglieder. Sofern es im Interesse des Verbandes
liegt, können rechtliche Beratungen und Unterstützungen in grundsätzlichen rechtlichen
Auseinandersetzungen durchgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können auf Antrag alle Eurythmisten werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragtes
Mitglied des Mitarbeiterkreises.
2 . Als fördernde Mitglieder können natürliche- oder juristische Personen, die den Vereinszweck
unterstützen, beitreten.
3. Die Mitgliedschaft endet durch jederzeit mögliche schriftliche Kündigung, durch Tod, durch
Ausschluss aus sachlichem Grund durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Berufsverband der Eurythmisten in Deutschland e.V. Satzung 2
4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstands gestrichen werden,
wenn es für den Verein mehr als ein Jahr unter den hinterlegten Kontaktdaten nicht
mehr erreichbar ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen
1. Der Berufsverband erhält seine finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge
und sonstige Zuwendungen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
Anwesenden.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch
auf das Vermögen des Verbundes. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert
werden.
4. Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden durch den Vorstand mit diesen vereinbart.

§ 5 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Verantwortungskreis.
2. Die Organe können einzelne der ihnen zugeordneten Aufgaben auf Ausschüsse durch
schriftlichen Beschluss übertragen. Der Beschluss muss Gegenstand, Beginn und zeitliche
Dauer der Beauftragung bezeichnen sowie die Zusammensetzung des Gremiums.
3. Die Organe fassen, soweit diese Satzung nichts anders bestimmt, Beschlüsse mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Organmitglieder gegeben, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Organe können Beschlüsse auch fernmündlich, in Textform oder elektronisch fassen,
wenn alle Organmitglieder an einer solchen Beschlussfassung beteiligt werden.
4. Beschlüsse müssen protokolliert und vom Protokollführer und einem Organvertreter unterzeichnet
werden.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Verein fasst seine Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung, soweit die Beschlussfassung
nicht anderen Organen übertragen ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und Feststellung des Jahresabschlusses,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
d) Satzungs- und Zweckänderungen sowie Auflösung des Vereins.
e) Sie kann die Prüfung der Buchführung verlangen und einen oder mehrere Revisoren/
innen aus der Mitgliedschaft bestellen.
Berufsverband der Eurythmisten in Deutschland e.V. Satzung 3
2. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden unter Angabe der Tagungsordnung einberufen, wenn
es der Vorstand allein oder wenigstens 20% oder 50 ordentliche Mitglieder für erforderlich
halten.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung in Textform
einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vier
Wochen vor der Versammlung zu versenden. Anträge, die außerdem behandelt werden sollen,
müssen beim Mitarbeiterkreis mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht
werden. Beschlüsse können nur zu Gegenständen gefasst werden, die in der Einladung
benannt sind.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen
wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Satzungs- oder Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
Stehen zwei oder mehr Alternativen zur Abstimmung oder Wahl, so entscheidet die relative
Mehrheit. Stehen z.B. mehr Kandidaten zur Wahl als gewählt werden sollen, so ist zunächst
der Kandidat gewählt, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Muss ein weiteres
Amt besetzt werden, gilt als gewählt, wer am zweitmeisten Stimmen auf sich vereint und so
weiter, bis alle Ämter besetzt sind.
Die Abstimmungen oder Wahlen erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmung ist erforderlich,
wenn drei der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Wahlen erfolgen geheim,
wenn dies von drei der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den gewählten Versammlungsleiter geleitet.
7. Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von dem Protokollführer
und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§7 Vorstand
1. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt.
2. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die den Verein jeder für sich allein, gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Verantwortungskreises von der Mitgliederversammlung
gewählt. Einzelne Mitglieder können dem Verantwortungskreis jederzeit Vorschläge für Kandidaten
zur Vorstandswahl unterbreiten. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Sie
werden auf für die Dauer von längstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.
4. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht
verlangt werden, selbständig zu beschließen. Diese Änderungen müssen auf der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden, ansonsten gelten sie als aufgehoben.
6. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederernennung im Amt. Eine vorzeitige
Abwahl des Vorstandes ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
7. Vorstandsmitglieder können Auslagen, die im Zusammenhang ihrer Tätigkeit stehen, erstattet
bekommen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass sie eine angemessene
Vergütung erhalten.

§ 8 Der Verantwortungskreis
1. Der Verantwortungskreis setzt sich aus EurythmistInnen der verschiedenen Berufsbereiche der
Eurythmie zusammen.
In den Verantwortungskreis können bei Bedarf auch Menschen aus anderen Berufsbereichen aufgenommen
werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen.
2. Die Aufnahme in den Verantwortungskreis kann nur durch diesen selbst erfolgen. Ein Ausschluss
kann durch Beschluss des Mitarbeiterkreises mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder erfolgen, wenn in der Einladung zu der Sitzung auf diesen Tagesordnungspunkt
hingewiesen wurde.
3. Die Mitglieder des Verantwortungskreises arbeiten an der Erfüllung der unter § 2 genannten
Aufgabenstellungen mit. Der Mitarbeiterkreis vertritt die Belange des Berufsverbandes in der
Öffentlichkeit und unterstützt durch Rat und Auskünfte.
4. Die Mitarbeit im Verantwortungskreis geschieht ehrenamtlich. Bei Übernahme von umfangreichen
Aufgaben kann eine angemessene Vergütung bezahlt werden.
5. Vorstand und Verantwortungskreis tagen gemeinsam.
6. Der Verantwortungskreis kann sich seine Geschäftsordnung selbst geben.
7. Der Verantwortungskreis gibt seinen Tätigkeitsbericht auf der Mitgliederversammlung.
8. Der Verantwortungskreis schlägt die Vorstandskandidaten der Mitgliederversammlung zur Wahl
vor.

§ 9 Auflösung
1 . Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von
mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dieser Tagesordnungspunkt
muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung, sowie bei Wegfall des Verbandzweckes fällt das Vereinsvermögen
an eine gemeinnützige Vereinigung, welche die Belange der Eurythmie fördert.
Dies geschieht durch einen Beschluss der einfachen Mehrheit der bei der letzten Mitgliederversammlung
Anwesenden. Falls keine derartige Verfügung erfolgt, fällt das Vermögen an
die Anthroposophische Gesellschaft Deutschland e. V., welche das Vereinsvermögen ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.

Änderungsregister:
21.03.1992 Vereinsgründung in Bonn VRv6348
04.11.2006 Neufassung der Satzung und Eintragung ins Vereinsregister AG Freiburg VR 700073
06.10.2017 Satzungsänderung
21.07.2021 Satzungsänderung

BV Satzung 30-04-2021